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Was kostet der Heimaufenthalt?

Die Heimentgelte (Vollstationäre Pflege, Wohngruppen für Menschen mit Demenz, Verhinderungspflege) setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die Sie in den jeweiligen Tabellen im Anhang finden. Sollten sich Finanzierungslücken ergeben (zu geringe Rente, kein oder kaum sonstiges Vermögen), wird Sie der zuständige Sozialhilfeträger gerne beraten.

Die Ausstellung der Heimrechnung erfolgt aus organisatorischen Gründen in unserem Service- und Kompetenzzentrum in Illingen. Bei Fragen zur Heimrechnung wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen unter der Telefonummer 06825 95978-32 oder Sie schreiben eine E-Mail an: info@ctt-altenhilfe.de.

Vollstationäre Pflege

Mit den Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2 und 3 wurde ab dem 01.01.2017 der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. In §14 (1), SGB XI wird er wie folgt festgeschrieben: "Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen."

Das Pflegestärkungsgesetz 2 hat nicht nur die Begrifflichkeit neu beschrieben sondern auch die Leistungen und Ansprüche neu festgesetzt. Es gelten fünf Pflegegrade mit neuen Leistungsbeträgen. Folgende Leistungen gewährt die Pflegeversicherung monatlich:

  • Pflegegrad 1:    125 €
  • Pflegegrad 2:    770 €
  • Pflegegrad 3: 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen zur Abdeckung des monatlichen Heimentgeltes nicht aus. Daher ist ein Eigenanteil zu zahlen. Der seit dem 1. Januar 2017 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geltende einrichtungseinheitliche Eigenanteil gilt für den Pflegegrad 2-5. Damit zahlen Pflegebedürftige im Pflegegrad 5 genauso viel wie im Pflegegrad 2, 3 oder 4. Der Eigenanteil im Pflegegrad 1 ist höher. Es kann ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen aus dem SGB XII – Pflegewohngeld, Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe –bestehen. Gerne informieren wir Sie.

Wohngruppen für Menschen mit demenziellen Veränderungen

Unsere beiden Wohngruppen für Menschen mit Demenz unterscheiden sich von den anderen beiden Wohnbereichen unseres Alten- und Pflegeheims zunächst einmal dadurch, dass sie kleiner sind und eine höhere Personalpräsenz aufweisen. In einer Wohngruppe leben die BewohnerInnen und Bewohner in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, ähnlich wie in einer größeren Familie. Hierbei sollte klar, sein, dass wir niemals eine Familie ersetzen können und wollen. Wohl aber können wir einen würdigen Lebensraum für die BewohnerInnen und Bewohner schaffen.

Grundprinzip ist, dass die BewohnerInnen und Bewohner in der Wohngruppe eine Situation vorfinden, die möglichst viele Merkmale ihres früheren Lebens in sich trägt und die ihnen Sicherheit und Geborgenheit gibt. In der Wohngruppe "Maria" leben 14 BewohnerInnen und Bewohner in 8 Einzel- und 3 Doppelzimmern. In der Wohngruppe "Josef" leben 11 BewohnerInnen und Bewohner in 9 Einzel- und 1 Doppelzimmern.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

Im Rahmen des § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege Anspruchsberechtigte der Pflegegrade 2-5 – besteht die Möglichkeit, dass pflegende Angehörige durch die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege für maximal 8 Wochen im Kalenderjahr, entlastet werden können. Die Pflegekasse übernimmt hierzu die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € im Kalenderjahr.

An die Kurzzeitpflege anschließend kann das Budget der Verhinderungspflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) in vollem Umfang verwendet werden, das heißt das Budget erhöht sich um weitere 1.612 € auf insgesamt 3.386 €.

Bei fehlender Pflegebedürftigkeit haben Versicherte nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach ambulanter Krankenhausbehandlung, Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI für eine Übergangszeit von maximal vier Wochen im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch wird subsidiär gewährt, wenn die häusliche Grundpflege nach § 37 SGB (1a) SGB V nicht ermöglicht werden kann.

Der Entlastungsbetrag i. H. v. 125 €/Monat kann auch für die Erstattung von Aufwendungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden (§ 45 b (1) Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege).

 

Leistungen der Krankenversicherung nach SGB V

Mit Einführung des Pflegestärkegesetzes II am 1. Januar 2017 wurde auch ein neuer Anspruch der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit geregelt. Damit hat jeder Versicherte Anspruch auf erforderliche Kurzzeitpflege, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach einer schweren Krankheit oder bei einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind Versicherte die nicht oder noch nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind - also nicht in einen Pflegegrad eingestuft sind und Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder in Pflegegrad 1 eingestuft sind und damit keinen Anspruch auf Leistungen zur Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung haben. Nur wenn ein besonderer Unterstützungsbedarf besteht, kommt die Leistung der Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.

Nach § 39c SGB V übernimmt die Krankenkasse den Pflegesatz und Ausbildungsbeitrag (Beträge siehe Heimentgelte) bis zu einem Betrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Anspruch ist auf acht Wochen beschränkt.Anfallende Kosten für Verpflegung, Unterkunft sowie Investitionskosten sind vom Versicherten selbst zu tragen. 

Kontakt

Adresse

Alten- und Pflegeheim St. Franziskus Perl-Besch

Franziskusstr.1
66706 Perl-Besch
Telefon06867 911920
Telefax06867 8539904

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